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Welche Nebenkosten sind nicht umlagefähig?

Verwaltung, Reparaturen und Versicherung: So unterscheiden Sie laufende Betriebskosten von Ausgaben, die Ihre Vermietung selbst tragen muss.

Eine Nebenkostenabrechnung kann rechnerisch stimmen und trotzdem Kosten enthalten, die nicht auf Sie umgelegt werden dürfen. Besonders schwer zu erkennen ist das bei Sammelpositionen wie „Hausservice“, „Versicherung“ oder „Sonstiges“. Entscheidend ist nicht allein die Überschrift. Es kommt darauf an, welche Leistung tatsächlich bezahlt wurde, ob sie laufend anfällt und was Ihr Mietvertrag zur Umlage vorsieht. Dieser Ratgeber hilft Ihnen, verdächtige Positionen zu ordnen und gezielt nach Belegen zu fragen. Er ersetzt keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Zuerst den Mietvertrag und die Abrechnung zusammen lesen

Nach § 556 Abs. 1 BGB können Vertragsparteien vereinbaren, dass Mieter Betriebskosten tragen. Ohne eine entsprechende Vereinbarung können nicht einfach beliebige Ausgaben nachträglich berechnet werden. Viele Mietverträge verweisen auf die Betriebskostenverordnung. Ein solcher Verweis bedeutet aber nicht, dass jede Rechnung des Eigentümers automatisch zur Betriebskostenabrechnung gehört. Lesen Sie außerdem, ob Vorauszahlungen mit jährlicher Abrechnung oder eine Pauschale vereinbart sind. Die Abrechnung von Vorauszahlungen folgt anderen Regeln als eine vereinbarte Betriebskostenpauschale.

Legen Sie den Mietvertrag, die aktuelle Abrechnung und möglichst die vorherige Abrechnung nebeneinander. Markieren Sie neu hinzugekommene Kostenarten. Notieren Sie auch, ob eine bekannte Position plötzlich unter einem anderen Namen erscheint. Eine bloße Umbenennung schafft keine neue Umlagebefugnis. Umgekehrt ist eine Ihnen unbekannte Bezeichnung noch kein Beweis für einen unzulässigen Betrag. Fragen Sie nach dem konkreten Leistungsinhalt, bevor Sie eine Position vollständig zurückweisen.

Verwaltungskosten gehören grundsätzlich der Vermietung

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrKV nimmt Verwaltungskosten aus den Betriebskosten heraus. Dazu gehören insbesondere die Organisation und Geschäftsführung rund um das Mietobjekt. Typische Hinweise sind „Hausverwaltung“, „Verwaltungsgebühr“ oder Kosten für die Erstellung der normalen Betriebskostenabrechnung. Auch Bankgebühren, Kontoführung und Porto im Rahmen der Verwaltung sind regelmäßig keine umlagefähigen Betriebskosten.

Unterscheiden Sie das von zulässigen Kosten einer Verbrauchserfassung. Ablesung und bestimmte Abrechnungskosten für Heizung oder Wasser können nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen dazugehören. Die pauschale Behauptung, jede Form von „Abrechnungskosten“ sei ausgeschlossen, wäre deshalb zu weit. Lassen Sie erklären, welche Abrechnung erstellt wurde und welchem gesetzlichen Kostenbereich die Leistung zugeordnet ist.

Reparatur ist etwas anderes als laufende Wartung

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV sind Instandhaltung und Instandsetzung keine Betriebskosten. Wird eine defekte Pumpe ersetzt, ein kaputtes Fenster repariert oder ein Dachschaden beseitigt, geht es grundsätzlich um den Erhalt beziehungsweise die Wiederherstellung des Gebäudes. Solche Ausgaben werden nicht allein dadurch umlagefähig, dass ein Handwerksbetrieb sie auf derselben Rechnung wie eine Wartung ausweist.

Eine regelmäßig vorgeschriebene Prüfung oder laufende Wartung kann dagegen bei einer gesetzlich erfassten Kostenart umlagefähig sein. Fordern Sie bei einer gemischten Rechnung die Trennung von Wartungsleistung, Ersatzteilen und Reparaturstunden an. Ein Beispiel: Die jährliche Prüfung der Heizungsanlage und der Austausch eines defekten Bauteils werden zusammen berechnet. Prüfen Sie beide Teile einzeln. Weder ist automatisch die gesamte Rechnung zulässig noch muss zwangsläufig alles gestrichen werden.

Beim Hauswart kommt es auf die Tätigkeiten an

Der Hauswart ist in § 2 Nr. 14 BetrKV ausdrücklich genannt. Verwaltungsaufgaben und Reparaturen bleiben aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Hauswart sie erledigt. Ein Dienstleister kann im selben Monat das Treppenhaus reinigen, eine Wohnungsübergabe organisieren und einen defekten Türgriff reparieren. Diese Tätigkeiten gehören nicht alle in denselben umlagefähigen Topf.

Achten Sie zusätzlich auf Doppelberechnungen. Wenn die Hauswartvergütung bereits Gebäudereinigung enthält, sollte dieselbe Leistung nicht noch einmal vollständig als separate Reinigung erscheinen. Eine zusätzliche Rechnung beweist allein noch keine Doppelberechnung: Vielleicht betraf sie andere Flächen oder eine tatsächlich getrennte Leistung. Tätigkeitsbeschreibung, Vertrag und Rechnung sollten zusammen erklären, wer wann welche Arbeit durchgeführt hat.

Versicherungen sind nicht pauschal ausgeschlossen

Gebäudebezogene Sach- und Haftpflichtversicherungen können nach § 2 Nr. 13 BetrKV umlagefähig sein. Dazu können etwa die Gebäudeversicherung und eine das Gebäude betreffende Haftpflichtversicherung zählen. Eine Rechtsschutzversicherung schützt dagegen andere Interessen der Vermietung und gehört nicht in diese Kostenposition. Bei einer Mietausfalldeckung kommt es darauf an, ob sie als Baustein der Gebäudeversicherung an einen versicherten Gebäudeschaden anknüpft oder eine eigenständige Police für ausbleibende Mieteinnahmen ist.

Steht auf Ihrer Abrechnung nur „Versicherungen“, bitten Sie um eine Aufstellung der Policen und Prämien. Bei gebündelten Verträgen muss nachvollziehbar bleiben, welcher Anteil welche Risiken abdeckt. Vermeiden Sie den Schluss, dass eine hohe Versicherungsprämie automatisch unzulässig sei. Ob sie zum gesetzlichen Kostenkatalog gehört und ob sie wirtschaftlich angemessen ist, sind zwei unterschiedliche Prüffragen.

Leerstand, Umsatzsteuer und sonstige Kosten

Bei einer Flächenverteilung darf eine leer stehende Wohnung nicht einfach aus der Gesamtfläche entfernt werden, damit die übrigen Mietparteien ihren Anteil übernehmen. Prüfen Sie nach § 556a BGB die vereinbarte Verteilung und vergleichen Sie die Gesamtfläche mit dem Vorjahr. Abweichende Verbrauchswerte oder verschiedene Abrechnungseinheiten können allerdings andere Erklärungen haben.

Auch Umsatzsteuer ist kein automatischer Fehler. Die Bruttorechnung eines Reinigungsunternehmens enthält häufig Umsatzsteuer, die Bestandteil der tatsächlich angefallenen Kosten ist. Auffällig wäre etwa, wenn auf bereits brutto umgelegte Kosten nochmals Umsatzsteuer aufgeschlagen wird. Verlangen Sie eine nachvollziehbare Darstellung, bevor Sie den Steuerbetrag beanstanden.

„Sonstige Betriebskosten“ nach § 2 Nr. 17 BetrKV sind kein Freibrief. Die betreffende laufende Kostenart muss hinreichend vereinbart und inhaltlich zulässig sein. Eine einmalige Anschaffung wird durch diese Bezeichnung nicht zu einer laufenden Betriebsausgabe. Bei Kabel- und Antennenkosten sind außerdem die gesetzlichen Änderungen seit Juli 2024 zu beachten; historische Abrechnungen und aktuelle Gebühren dürfen nicht ungeprüft gleich behandelt werden.

So formulieren Sie eine brauchbare Rückfrage

Nennen Sie den Abrechnungszeitraum, die konkrete Position und den Betrag. Schreiben Sie beispielsweise: „Bitte erläutern Sie, welche Leistungen in der Position Hausservice enthalten sind, und trennen Sie Verwaltung und Reparaturen von laufenden Betriebskosten.“ Fordern Sie Einsicht in Rechnungen, Leistungsbeschreibungen und Umlageberechnungen. Eine präzise Frage lässt sich leichter beantworten als der pauschale Vorwurf, die gesamte Abrechnung sei falsch.

Bewahren Sie Ihre Nachricht und den Nachweis ihres Zugangs auf. Für Einwendungen gilt grundsätzlich eine Frist von zwölf Monaten ab Erhalt der Abrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB. Das ist keine pauschale Erlaubnis, Zahlungen zwölf Monate aufzuschieben. Wenn Zahlungsfristen kurz sind, hohe Beträge streitig bleiben oder Unterlagen verweigert werden, holen Sie rechtzeitig individuelle Unterstützung. Eine technische Prüfung kann die auffälligen Stellen finden; die abschließende Bewertung braucht häufig Vertrag und Originalbelege.

Weiterlesen und selbst prüfen

Vertiefen Sie die häufigsten Streitpunkte in den Ratgebern zu Verwaltungskosten, zu Instandhaltung und Reparaturen und zur Belegeinsicht. Dort finden Sie Formulierungen für Ihre Rückfrage und die zugehörigen Rechtsgrundlagen.

Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre eigene Abrechnung solche Positionen enthält: Laden Sie sie bei der kostenlosen Prüfung hoch. Sie sehen die Auffälligkeiten in der Vorschau, ohne vorher etwas zu zahlen.