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Ist Abwasser umlagefähig? Entwässerung und Niederschlagswasser

Schmutzwasser, Regenwasser und Hebeanlage: Welche Entwässerungskosten in die Nebenkostenabrechnung dürfen und welche nicht.

Die Entwässerung steht meist direkt unter der Wasserversorgung und wird oft im selben Atemzug abgerechnet. Rechtlich sind es zwei verschiedene Betriebskostenarten mit unterschiedlichen Gebühren und teilweise unterschiedlichen Verteilerschlüsseln. Dieser Ratgeber erklärt, welche Entwässerungskosten umlagefähig sind, wie die getrennte Gebühr für Niederschlagswasser funktioniert und woran Sie erkennen, ob Ihr Anteil richtig berechnet wurde. Er behandelt die Wohnraummiete in Deutschland und ist keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

Die Rechtsgrundlage

§ 2 Nr. 3 BetrKV nennt „die Kosten der Entwässerung“. Dazu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe. Die Vorschrift beschreibt also den laufenden Betrieb, nicht die Anlage selbst.

Wie bei allen Betriebskosten gilt: Umlagefähig sind sie nur, wenn der Mietvertrag eine Umlage vereinbart, § 556 Abs. 1 BGB. Enthält Ihr Vertrag eine Pauschale statt einer Vorauszahlung, wird über diese Kostenart gar nicht abgerechnet; dann ist eine Nachforderung ausgeschlossen, solange die Pauschale nicht wirksam angepasst wurde.

Schmutzwasser und Niederschlagswasser

Die meisten Kommunen erheben heute zwei getrennte Gebühren. Die Schmutzwassergebühr richtet sich in der Regel nach dem bezogenen Frischwasser: Wer viel Wasser verbraucht, gibt viel Abwasser ab. Die Niederschlagswassergebühr richtet sich nach der versiegelten Fläche des Grundstücks – Dach, Hof, Zufahrt – und ist vom Verbrauch der Haushalte völlig unabhängig.

Das hat eine praktische Folge: Wird die gesamte Entwässerung nach dem Wasserverbrauch verteilt, zahlt ein Haushalt mit hohem Verbrauch auch mehr Regenwassergebühr, obwohl er dafür nichts kann. Eine saubere Abrechnung weist beide Gebühren getrennt aus und verteilt die Niederschlagswassergebühr nach Fläche. Fehlt die Trennung, ist eine Nachfrage sinnvoll – sie deckt regelmäßig auf, ob die Abrechnung überhaupt auf dem Gebührenbescheid beruht.

Der Zusammenhang mit dem Frischwasser

Weil die Schmutzwassergebühr am Frischwasserbezug hängt, wirken sich Fehler beim Wasser doppelt aus. Ein zu hoch angesetzter Verbrauch erhöht die Wasserzeile und die Abwasserzeile. Prüfen Sie deshalb beide Positionen gemeinsam und vergleichen Sie die zugrunde gelegte Kubikmeterzahl.

Manche Kommunen erlauben einen Abzug für Wasser, das nachweislich nicht in die Kanalisation gelangt, etwa für Gartenbewässerung über einen separaten Zähler. Ob ein solcher Abzug beantragt wurde, steht im Gebührenbescheid und nicht in der Abrechnung. Das ist ein guter Grund, den Bescheid im Rahmen der Belegeinsicht anzusehen.

Hebeanlagen und Kleinkläranlagen

Liegt eine Wohnung unterhalb der Rückstauebene, fördert eine Hebeanlage das Abwasser nach oben. Deren Betriebsstrom und die regelmäßige Wartung gehören zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Austausch der Pumpe, die Behebung einer Verstopfung und die Sanierung der Leitung sind dagegen Instandsetzung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrKV und damit nicht umlagefähig.

Dasselbe Muster gilt für Kleinkläranlagen und Sammelgruben in Gebäuden ohne Kanalanschluss: Die regelmäßige Entleerung und Wartung sind laufender Betrieb, die Erneuerung der Anlage ist es nicht. Wenn eine Zeile beides enthält, verlangen Sie die Aufschlüsselung nach Positionen.

Der Verteilerschlüssel

Ohne abweichende Vereinbarung gilt nach § 556a Abs. 1 BGB der Wohnflächenanteil. Sind Wasserzähler vorhanden und wird das Frischwasser verbrauchsabhängig verteilt, ist es folgerichtig, die Schmutzwassergebühr demselben Schlüssel zu folgen. Ein Wechsel des Schlüssels von Jahr zu Jahr sollte erklärt werden; er verschiebt die Anteile spürbar.

Achten Sie darauf, dass in der Abrechnung die Gesamtkosten der Position, der Schlüssel, die Gesamteinheiten und Ihre Einheiten stehen. Der Bundesgerichtshof hat für die formelle Wirksamkeit einer Abrechnung entschieden, dass die Angabe der Gesamtkosten der gewählten Abrechnungseinheit genügt (BGH, Urteil vom 20. Januar 2016 – VIII ZR 93/15). Inhaltlich richtig ist die Abrechnung deswegen noch nicht – dafür brauchen Sie die Belege.

Leerstand und Gewerbe

Steht eine Wohnung leer, entstehen dort kaum Schmutzwasserkosten, aber die Niederschlagswassergebühr fällt unverändert an. Der auf Leerstand entfallende Anteil ist von der Vermietung zu tragen (BGH, Urteil vom 31. Mai 2006 – VIII ZR 159/05). Gewerbeeinheiten mit hohem Wasserbedarf – Gastronomie, Wäscherei, Friseur – können die Kosten spürbar erhöhen. In solchen Häusern ist ein Vorwegabzug für Gewerbe zu prüfen.

Wenn der Betrag stark steigt

Steigt die Entwässerungszeile ohne erkennbaren Grund, kommen drei Ursachen in Betracht: eine Gebührenerhöhung der Kommune, ein höherer Wasserverbrauch im Haus oder eine neue Flächenveranlagung für Niederschlagswasser, etwa nach einer Hofbefestigung. Die erste Ursache steht im Gebührenbescheid, die zweite in der Zählerablesung, die dritte ebenfalls im Bescheid.

Formulieren Sie Ihre Rückfrage entsprechend genau: „Bitte teilen Sie mir die Schmutzwasser- und Niederschlagswassergebühr des Abrechnungsjahres getrennt mit und übersenden Sie den Gebührenbescheid zur Einsicht.“ Eine solche Frage ist leicht zu beantworten und bringt Sie schneller weiter als ein pauschaler Widerspruch.

Rückstau, Reinigung und Kamerabefahrung

Nach einer Verstopfung lassen viele Verwaltungen die Grundleitung spülen und mit einer Kamera befahren. Ob diese Kosten umlagefähig sind, hängt vom Anlass ab. Eine turnusmäßige, vorbeugende Reinigung der Abwasserleitungen in festen Abständen kann als laufende Betriebskostenart in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich wiederkehrend und nicht anlassbezogen erfolgt. Die Beseitigung einer konkreten Verstopfung und die anschließende Reparatur sind dagegen Instandsetzung.

In der Praxis steht auf der Rechnung des Dienstleisters, was gemacht wurde. Wenn die Abrechnung nur „Rohrreinigung“ ausweist, ist die Rechnung die entscheidende Unterlage. Fragen Sie danach, bevor Sie den Betrag beanstanden: Eine jährliche Wartungspauschale und eine Notfalleinsatzrechnung sehen in der Abrechnung gleich aus, sind rechtlich aber verschieden zu beurteilen.

Vergleichswerte zur Einordnung

Der Betriebskostenspiegel 2024 des Deutschen Mieterbunds fasst Wasserversorgung und Entwässerung zu einem Vergleichswert von 0,29 € pro Quadratmeter und Monat zusammen. Wenn Ihre beiden Zeilen zusammen deutlich darüber liegen, lohnt die genauere Prüfung. Regionale Gebührenunterschiede sind erheblich; der Wert ist ein Durchschnitt und keine rechtliche Grenze.

Weiterlesen und selbst prüfen

Die zugehörige Frischwasserposition behandelt der Ratgeber zu Wasserkosten. Welche Reparaturkosten nie in die Abrechnung gehören, erklärt der Beitrag zu Instandhaltung und Instandsetzung; wie Sie an die Gebührenbescheide kommen, steht im Ratgeber zur Belegeinsicht.

Für einen schnellen Überblick können Sie Ihre Abrechnung in die kostenlose Prüfung laden. Wasser und Entwässerung werden dort zusammengefasst mit dem bundesweiten Vergleichswert abgeglichen.