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Nebenkosten in der WG: Wer haftet und wie wird intern aufgeteilt
Hauptmietvertrag, Einzelverträge und Personenschlüssel: Was in Wohngemeinschaften gilt und wie Sie interne Streitigkeiten vermeiden.
In einer Wohngemeinschaft treffen zwei Ebenen aufeinander: das Verhältnis zur Vermietung und das Verhältnis der Mitbewohnerinnen und Mitbewohner untereinander. Die Nebenkostenabrechnung betrifft beide. Wer wofür haftet und wie intern geteilt wird, hängt davon ab, wie die Verträge gestaltet sind. Dieser Ratgeber ordnet die Konstellationen. Er behandelt Wohnraummiete in Deutschland und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Drei Vertragsmodelle
Erstens: Alle stehen gemeinsam im Mietvertrag. Dann sind alle Mietpartei, und alle haften der Vermietung gegenüber gesamtschuldnerisch für die gesamte Miete und die gesamten Nebenkosten. Die Vermietung kann sich für den vollen Betrag an eine einzelne Person halten.
Zweitens: Eine Person hat den Hauptmietvertrag und vermietet Zimmer unter. Dann besteht das Mietverhältnis nur zwischen der Hauptmietpartei und der Vermietung; die übrigen sind Untermietende mit eigenen Verträgen.
Drittens: Jede Person hat einen eigenen Vertrag über ein Zimmer mit Mitbenutzung der Gemeinschaftsräume. Dann rechnet die Vermietung mit jeder Person einzeln ab.
Gesamtschuldnerische Haftung
Beim gemeinsamen Vertrag bedeutet die Gesamtschuld nach § 421 BGB, dass jede Person für die volle Forderung einstehen muss. Zieht jemand aus, ohne seinen Anteil an der Nachzahlung zu leisten, kann die Vermietung sich an die Verbliebenen halten. Diese haben untereinander einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB – müssen ihn aber selbst durchsetzen.
Daraus folgt eine praktische Empfehlung: Regeln Sie die interne Aufteilung schriftlich, bevor die erste Abrechnung kommt.
Wechsel in der Besetzung
Zieht eine Person aus und eine andere ein, ändert sich der Mietvertrag nur, wenn die Vermietung zustimmt. Üblich ist eine Nachtragsvereinbarung, in der die ausscheidende Person entlassen und die neue aufgenommen wird. Ohne eine solche Vereinbarung bleibt die ausgeschiedene Person Vertragspartei – und haftet weiter.
Klären Sie in der Nachtragsvereinbarung ausdrücklich, wer für welche Abrechnungszeiträume einsteht. Ein Satz genügt: „Für den Abrechnungszeitraum 2025 haftet Herr/Frau … zeitanteilig bis zum 30. Juni 2025.“
Die interne Aufteilung
Gegenüber der Vermietung gilt der vertragliche Umlageschlüssel, in der Regel die Wohnfläche. Intern sind Sie frei. Verbreitet sind drei Modelle: gleiche Anteile für alle, Anteile nach Zimmergröße oder eine Mischung – Grundkosten nach Köpfen, Heizkosten nach Zimmergröße.
Halten Sie das gewählte Modell schriftlich fest, am besten in einer kurzen WG-Vereinbarung. Regeln Sie darin auch, was bei einem unterjährigen Wechsel gilt und wie mit einem Guthaben verfahren wird.
Der Personenschlüssel
Wird im Haus nach Personen umgelegt, ist eine WG regelmäßig teurer als eine Familie mit gleicher Wohnfläche. Das ist bei einem vereinbarten Personenschlüssel hinzunehmen. Prüfen Sie aber, ob die Personenzahl stimmt und ob unterjährige Wechsel als Personenmonate berücksichtigt wurden.
Melden Sie Veränderungen aktiv. Wenn ein Zimmer zwei Monate leer stand, sollte das in der Abrechnung erkennbar sein.
Zwischenablesungen bei Wechseln
Bei Heizung und Warmwasser sieht die Heizkostenverordnung bei einem Nutzerwechsel eine Zwischenablesung vor. In einer WG wechselt aber nicht die Nutzerin oder der Nutzer der Wohnung insgesamt, sondern nur eine Person innerhalb desselben Mietverhältnisses. Eine Zwischenablesung findet dann in der Regel nicht statt.
Für die interne Aufteilung heißt das: Sie müssen selbst zeitanteilig rechnen. Notieren Sie deshalb bei jedem Wechsel das Datum und die Zählerstände – auch wenn die Vermietung sie nicht braucht.
Ein Konto für die Wohnung
Bewährt hat sich ein gemeinsames Konto, von dem Miete und Vorauszahlungen abgehen und auf das alle monatlich einzahlen. Das schafft eine klare Zahlungsspur und erleichtert später den Nachweis, wer wann wie viel getragen hat.
Ohne ein solches Konto ist die Rekonstruktion nach zwei Jahren mühsam – gerade dann, wenn die Abrechnung erst spät kommt und die Besetzung inzwischen gewechselt hat.
Wenn jemand nicht zahlt
Der unangenehmste Fall: Die Abrechnung kommt, jemand ist längst ausgezogen und reagiert nicht. Gegenüber der Vermietung hilft das nicht – bei gesamtschuldnerischer Haftung müssen die Verbliebenen zahlen. Ihr Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB besteht trotzdem und verjährt in der Regel in drei Jahren.
Machen Sie ihn schriftlich geltend, beziffern Sie den Anteil und legen Sie die Abrechnung bei. Eine kurze, sachliche Aufforderung mit Frist und Kontoverbindung führt häufiger zum Ziel als eine lange Diskussion. Wenn Sie eine schriftliche WG-Vereinbarung haben, ist die Durchsetzung erheblich einfacher – das ist ihr eigentlicher Wert.
Ein Zimmer bleibt leer
Steht ein Zimmer vorübergehend leer, ändert das nichts an der Miete und an den Vorauszahlungen gegenüber der Vermietung. Intern stellt sich die Frage, wer die Lücke trägt. Sinnvoll ist eine Regelung im Voraus: Entweder tragen alle den Ausfall gemeinsam, oder es gibt eine Rücklage, in die monatlich ein kleiner Betrag fließt.
Für die Nebenkosten hat der Leerstand eines Zimmers zwei Effekte, die sich teilweise ausgleichen. Der Verbrauch sinkt, weil weniger Wasser und Wärme gebraucht werden. Die Grundkosten bleiben gleich. Bei einem Personenschlüssel im Haus sollten Sie den Wegfall der Person melden, damit die Abrechnung stimmt.
Guthaben und Nachzahlungen verteilen
Ein Guthaben steht rechtlich der Mietpartei zu, also allen gemeinsam. Verteilen Sie es nach demselben Schlüssel, nach dem Sie eingezahlt haben, und berücksichtigen Sie unterjährige Wechsel. Bei einer Nachzahlung gilt dasselbe.
Rechnen Sie in Personenmonaten: Wer sieben von zwölf Monaten dabei war, trägt sieben Zwölftel seines Kopfanteils. Diese Methode ist einfach und wird selten bestritten.
Belegeinsicht in der WG
Der Anspruch auf Einsicht steht nach § 556 Abs. 4 BGB der Mietpartei zu. Beim gemeinsamen Vertrag kann jede Person ihn geltend machen; sinnvoll ist, eine Person zu benennen, die den Termin wahrnimmt, und die Ergebnisse anschließend zu teilen.
Bei Untermietverhältnissen richtet sich Ihr Anspruch gegen die Hauptmietpartei, nicht unmittelbar gegen die Vermietung.
Weiterlesen und selbst prüfen
Zur Untermiete lesen Sie den Ratgeber Untermiete und Nebenkosten. Wie der Schlüssel funktioniert, erklärt der Beitrag zum Umlageschlüssel; was bei einem Auszug gilt, steht in Auszug mitten im Jahr.
Bevor Sie intern verteilen, sollte die Abrechnung selbst stimmen: Die kostenlose Prüfung zeigt Ihnen die auffälligen Positionen in wenigen Minuten.